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Sicherheit, Rechtlichliches

Beim Drachenfliegen sollte man sich über die möglichen Gefahren immer im klaren sein. Aber auch die Unwissenheit und manchmal die Dummheit anderer sind nicht zu unterschätzen. Wer mit seinem Drachen einen Schaden anrichtet, der haftet dafür in voller Höhe.

Grundregeln des gesunden Menschenverstandes, die von jedem eingehalten werden sollten:


Ein notwendiger Ausflug in das Rechtliche:

Lenkdrachen sind gem. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §1 als Luftfahrgerät eingestuft. Der Betrieb von Lenkdrachen oberhalb von 30 m fällt daher unter das Luftfahrtgesetz.
Daraus resultiert, dass der Besitzer des Lenkdrachen (§33 LuftVG) für alle aus dem Betrieb resultierenden Schäden die Haftung übernimmt und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Jeder sollte daher Prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung auch Schäden aus dem Betrieb von Lenkdrachen übernimmt, da oftmals ein Haftungsausschluss für Schäden aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen besteht. Am besten, die Versicherung bestätigt schriftlich, dass der Versicherungsschutz auch den Betrieb von Lenkdrachen umfasst.

Der Betrieb von Lenkdrachen im Umkreis von 1,5 km zum nächsten Flugplatz ist gem. Luftverkehrsverordnung (LuftVO) §15a verboten. Als Flugplatz gilt auch ein Segelfluggelände. Aus §20 LuftVO ergibt sich, dass die maximale Leinenlänge auf 100 m begrenzt ist. Längere Leinen benötigen eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde.

Zitate:
LuftVG: §1 Abs.(2) Punkt 11: Luftfahrzeuge sind sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

LuftVG: §33 Abs. (1): Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen...

LuftVO §19: Verbotene Nutzung des Luftraums:
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen...

LuftVO $20: Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums:
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden...


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