Sicherheit, Rechtlichliches
Beim Drachenfliegen sollte man sich über die möglichen Gefahren immer im klaren sein. Aber auch die Unwissenheit und manchmal die Dummheit anderer sind nicht zu unterschätzen. Wer mit seinem Drachen einen Schaden anrichtet, der haftet dafür in voller Höhe.
Grundregeln des gesunden Menschenverstandes, die von jedem eingehalten werden sollten:
- In Deutschland gibt es kein "Niemandsland". Jedes Stück Land hat seinen Besitzer. Das Einverständnis des Besitzers sich vorher einzuholen, kann späteren Ärger vermeiden.
- Fliege nur dort, wo Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden.
- Beachte, dass in ausgewiesenen Gebieten (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, etc) ein Flugverbot besteht.
- Beachte, dass einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Flugplätzen ein Flugverbot besteht.
- Fliege nur bei Windstärken, bei denen Du Deine Drachen noch voll unter Kontrolle hast.
- Nie in der Nähe von Stromleitungen, Straßen, Gleisen etc. fliegen.
- Leinen, die über Stromleitungen liegen, niemals berühren!
- Überprüfe Dein Fluggerät vor jedem Start. Vorsicht bei neuen und unerprobten Drachen!
- Stark gespannte Leinen können Schnittwunden verursachen. Zuschauer wissen nichts von der Gefahr. Deshalb nie flach über Mensch und Tier fliegen!
- Die Leinen fliegender Standdrachen sollen in Augenhöhe gut sichtbar gekennzeichnet werden.
- Leinen nicht über Wege legen und nicht über Wege fliegen! Denke an Radfahrer und Fußgänger.
- Sicherheitsabstand zu Zuschauern und anderen Drachen einhalten.
- Keinen Drachen vor, bei oder gleich nach einem Gewitter fliegen!
- In Deutschland darf die Leine nicht länger als 100m sein!
- Bei Tieren können Drachen Panik auslösen.
- Lass keinen Abfall auf der Wiese zurück.
- Bäume oder Sträucher nicht als Bodenanker missbrauchen!
Ein notwendiger Ausflug in das Rechtliche:
Lenkdrachen sind gem. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §1 als Luftfahrgerät eingestuft. Der Betrieb von Lenkdrachen
oberhalb von 30 m fällt daher unter das Luftfahrtgesetz.
Daraus resultiert, dass der Besitzer des Lenkdrachen (§33 LuftVG) für alle aus dem Betrieb resultierenden Schäden die Haftung
übernimmt und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Jeder sollte daher Prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung auch Schäden aus dem
Betrieb von Lenkdrachen übernimmt, da oftmals ein Haftungsausschluss für Schäden aus dem Betrieb von
Luftfahrzeugen besteht. Am besten, die Versicherung bestätigt schriftlich, dass der Versicherungsschutz auch den Betrieb von
Lenkdrachen umfasst.
Der Betrieb von Lenkdrachen im Umkreis von 1,5 km zum nächsten Flugplatz ist gem. Luftverkehrsverordnung (LuftVO) §15a verboten. Als Flugplatz gilt auch ein Segelfluggelände. Aus §20 LuftVO ergibt sich, dass die maximale Leinenlänge auf 100 m begrenzt ist. Längere Leinen benötigen eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde.
Zitate:
LuftVG: §1 Abs.(2) Punkt 11:
Luftfahrzeuge sind sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über
Grund oder Wasser betrieben werden können.
LuftVG: §33 Abs. (1): Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen...
LuftVO §19:
Verbotene Nutzung des Luftraums:
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen...
LuftVO $20: Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums:
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden...